Elektronische Wahlgeräte sollen Wahlen billiger machen. Bundesweit können die Bürger am 22. September in 29 Städten ihre Stimme per Knopfdruck abgeben.
Durch die Neuregelung der Bundeswahlordung ist erstmalig auch die Beantragung der Wahlscheine in elektronischer Form zulässig (§27 Abs. 1 Satz 2 BWO). Neben den grundsätzlichen Voraussetzungen, die für die Erteilung von Wahlscheinen erfüllt werden müssen (§ 25 BWO), spielt bei der elektronischen Beantragung vor allem die zweifelsfreie Identifikation des Antragstellers sowie die Vollständigkeit der notwendigen Angaben eine wesentliche Rolle. Um diese Anforderungen zu gewährleisten, empfiehlt z. B. die Landeswahlleiterin des Landes NRW, ein entsprechendes Formular in das Internet-Angebot der Gemeindebehörden einzustellen.
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Briefwahlanträge für die Bundestags-Wahl am 22. September können erstmals auch per E-Mail gestellt werden. Darauf wies der Berliner Landeswahlleiter, Andreas Schmidt von Puskás, hin.