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Monday, 8.07.2024
eGovernment Forschung seit 2001 | eGovernment Research since 2001
Ab nächstem Jahr sind in der Schweiz elektronische Signaturen den handschriftlichen Unterschriften gesetzlich gleichgestellt.

Vertrags- und Kaufabschlüsse sowie Prozeduren mit Amtsstellen können so mit einem Maus-Klick abgewickelt werden. Ab Januar werden im Internet Einkäufe der Konsumentinnen und Konsumenten und Tätigkeiten von Geschäftspartnern ebenso erleichtert wie der administrative Verkehr mit den Behörden (E-Commerce und E-Government).

Schweizer Gesetz ist EU-kompatibel

Der Bundesrat hat das entsprechende Gesetz auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt, wie das UVEK am Freitag bekannt gab.

Die neuen Bestimmungen sind mit den Regeln in der EU kompatibel.

Das neue Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) war vom Parlament bereits vor rund einem Jahr verabschiedet worden und entspricht nicht zuletzt auch einem Wunsch der Wirtschaft.

Es definiert einerseits die Bedingungen, unter denen die Anbieter von so genannten Zertifizierungsdiensten anerkannt werden.

Andererseits regelt es deren Tätigkeiten im Bereich der elektronischen Signatur und definiert die Verantwortlichkeiten, die bei der Anwendung einer elektronischen statt einer handschriftlichen Unterschrift gelten.

Ein im Jahr 2000 versuchsweise eingeführtes Zertifizierungssystem wird mit dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen auf Anfang 2005 aufgehoben. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) soll bis dahin noch letzte technische und administrative Vorschriften erlassen.

Wichtig für Handel und Verwaltung

Laut dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) sind die neuen schweizerischen Bestimmungen mit der geltenden Regelung in der Europäischen Union abgeglichen.

Sie sollen die Anerkennung mehrerer Anbieter von Zertifizierungs-Diensten in nächster Zeit erlauben und so elektronische Handelsplattformen und Verwaltungs-Tätigkeiten - E-Commerce und E-Government - fördern.

Mit dem neuen Gesetz und der entsprechenden Verordnung soll es in Zukunft möglich sein, Verträge, für die das Gesetz die Schriftform verlangt, auch elektronisch abschliessen zu können.

Dafür muss ein Vertrag jedoch von der jeweiligen Person mit einer qualifizierten und verschlüsselten elektronischen Signatur versehen werden. Qualifizierung und Verschlüsselung müssen von einem anerkannten Anbieter eines Zertifizierungsangebots stammen.

Quelle: Swiss Info, 03.12.2004

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