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Wednesday, 3.07.2024
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Oberbibliotheksrat hatte geklagt

Das Land Rheinland-Pfalz ist befugt, den Namen eines Beamten und seine dienstliche E‑Mail-Adresse im Internet-Auftritt der Beschäftigungsbehörde zu veröffentlichen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger ist Oberbibliotheksrat in einer Landesbibliothek und nach der Aufgabenbeschrei­bung seines Dienstpostens für die Beratung der Benutzer bei der Literatursuche, die Durch­führung fachbezogener Benutzerschulungen sowie die Beantwortung fachbezogener Fragen zuständig. Im Internet-Auftritt der Bibliothek werden sein Name und seine dienstliche E-Mail-Adresse, die seinen Namen enthält, angegeben. Die hiergegen erhobene Klage hat bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Ober­verwaltungsgericht bestätigte diese Entschei­dung.

Im Interesse einer transparenten, bürgernahen öffentlichen Verwaltung dürfe sich der Dienstherr für einen „personalisierten“ Behördenauftritt im Internet entscheiden. Deshalb könne er Namen, Funktion und dienstliche Erreichbarkeit jedenfalls solcher Beamter, die ‑ wie der Kläger - mit Außenkontakten betraut seien, auch ohne deren Einverständnis bekannt geben. Etwas anderes gelte lediglich dann, wenn - anders als vorliegend - einer Übermitt­lung Sicherheitsbedenken entgegenstünden.

Urteil vom 10. September 2007, Aktenzeichen: 2 A 10413/07.OVG

Autor(en)/Author(s): Pressestelle

Quelle/Source: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 21.09.2007

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