Die Regelungskompetenz für die Einführung der elektronischen Beglaubigung und Beurkundung für Notare in der Notariatsordnung liegt beim Bundesministerium für Justiz. Eine Regelung dieses Bedürfnisses über das e-Government-Gesetzes ist daher nicht möglich und auch nicht sinnvoll.
Eine Regelung der notariellen Signatur in einem "eGovernment-Gesetz" schafft vielmehr größte Rechtsunsicherheit, da zwei Regelungen nebeneinander treten. Gerade hier kommt es aber auf höchste Rechtssicherheit an.
Aus technischer Sicht ist zum Wunsch der Notare, über das E-Government-Gesetz die Einführung der elektronischen Amtssignatur für "mit öffentlichem Glauben versehenen Personen" - so der Wortlaut der von den Notaren gewünschten Änderung im § 19 des E-Government-Gesetzes - folgendes festzuhalten:
Die Justiz ist seit langem bemüht, den Papiereinlauf der Gerichte durch einen elektronischen Antrag zu ersetzen und arbeitet diesbezüglich mit den Notaren eng zusammen. Die von den Notaren gewünschte Einfügung im § 19 Abs. 2 e-Government-Gesetz mit den Worten "und mit öffentlichem Glauben versehene Personen" hätte die unerwünschte Konsequenz, nämlich, dass weiterhin, trotz anderer elektronischer Möglichkeiten, die den Notaren über CyberDoc zur Verfügung stehen, beglaubigte Dokumenten auf Papier den Gerichten vorgelegt werden.
Überdies wären dazu umfangreiche technische Adaptierungen im Hard- und Softwarebereich bei den Gerichten erforderlich, für die ein derzeit nicht abschätzbarer finanzieller Aufwand notwendig wäre. Derartige Ausgaben sind im Justizbudget 2003/2004 jedoch nicht vorgesehen.
Seit über einem Jahr wird gemeinsam mit den Notaren ein Projekt betrieben, dass die elektronische Übermittlung von Grundbuch- und Firmenbucheingaben zum Ziel hat. Ein erfolgreicher Probebetrieb wurde vor kurzem abgeschlossen. Auf Basis dieser Erfahrung soll nun in Kürze eine gemeinsame Lösung der elektronischen Beglaubigung und Beurkundung durch Notare einer gemeinsamen Lösung in der Notariatsordnung zugeführt werden.
Dieses Projekt ist eine Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs, der elektronischen Kommunikation der Justiz mit Parteien und Parteienvertretern, den die Justiz bereits 1990 eingeführt hat. Letztes Jahr (2002) wurden auf diesem Weg bereits 5,8 Mio Dokumente elektronisch übermittelt.
Von einer Verzögerung seitens des Bundesministers für Justiz kann also keine Rede sein, vielmehr geht es um Erarbeitung einer adäquate und sachgerechten Lösung, ohne die Verursachung zusätzlicher Kosten.
Quelle: Presse Portal.at, 21.10.2003