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Monday, 8.07.2024
eGovernment Forschung seit 2001 | eGovernment Research since 2001
Verfassungsausschuss beschloss Kundmachungsreformgesetz | Muss aber noch vom Parlament bestätigt werden Bundesgesetzblätter werden in Zukunft nicht mehr in Papierform verteilt, sondern nur noch über das Internet kundgemacht. Das sieht zumindest ein Gesetzesvorschlag der Regierung vor, der vom Verfassungsausschuss des Nationalrates einstimmig gebilligt wurde.

In Kraft treten kann das Kundmachungsreformgesetz allerdings nur dann, wenn es im Nationalrat eine Zweidrittelmehrheit erhält und der Bundesrat seine ausdrückliche Zustimmung dazu gibt.

Konkret sieht der Gesetzentwurf vor, dass Gesetze und andere Rechtsvorschriften zwar auch in Zukunft im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden, allerdings ist beabsichtigt, die Bundesgesetzblätter ab dem Jahr 2004 nicht mehr wie bisher in Papierform zu verteilen und zu versenden, sondern ausschließlich über das Internet - im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes [RIS] - zugänglich zu machen.

Ausdrücklich festgeschrieben wird, dass der Zugang für die Bürger unentgeltlich zu sein hat und kein Identitätsnachweis dafür erforderlich ist. Personen ohne Internet-Zugang sollen - "gegen ein angemessenes Entgelt" - das Recht auf Ausdrucke von im Bundesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften haben.

Der steinige Weg zum E-Government

E-Signiert

Um die Authentizität und die Integrität der Rechtsvorschriften zu gewährleisten, müssen alle verlautbarten Rechtsvorschriften mit einer elektronischen Signatur versehen sein. Nach Erstellung der Signatur dürfen die Dokumente nicht mehr geändert werden.

Außerdem ist von jedem Dokument mindestens eine Sicherungskopie und ein beglaubigter Ausdruck zu erstellen, und es muss gewährleistet sein, dass der Text einer Rechtsvorschrift ungeachtet von Weiterentwicklungen der Hardware oder der Software auch in Zukunft noch gelesen werden kann.

Sollte eine Abfrage der Bundesgesetzblätter im Internet über einen vorübergehenden Zeitraum hinaus nicht möglich sein, ist eine "Notstandsregelung" vorgesehen, wonach die Verlautbarung der Rechtsvorschriften in einer anderen Weise zu erfolgen hat.

Quelle: futureZone

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