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Monday, 8.07.2024
eGovernment Forschung seit 2001 | eGovernment Research since 2001
Steuererklärungen via Bildschirm schon für das Jahr 2003 - Bald auch Jahresabschluss von Einzelunternehmern

Das Zeitalter des eGovernment erfasst die heimischen Steuerzahler immer heftiger. Das begann zu Anfang dieses Jahres mit dem FinanzOnline-Abenteuer bei den Formularen für die Arbeitnehmer-Veranlagung und für die Umsatzsteuervoranmeldung, die man seither am Bildschirm ausfüllen und ans Finanzamt mailen kann. Der Erfolg dieser Aktion hat die Finanz jetzt zum nächsten Schritt ermutigt. Mit dem Steuerjahr 2003 beginnt das totale elektronische Steuererklärungs-Zeitalter auch für die amtlichen Formulare. Die drei Druckzeilen im Budgetbegleitgesetz 2003, das im Sommer verabschiedet wurde, könnte man leicht überlesen, aber sie zünden die nächste Stufe der elektronischen Steuererklärungen am Bildschirm. "Die Übermittlung der Umsatzsteuererklärung hat elektronisch zu erfolgen", heißt es da, Und der amtliche Befehl gilt bereits für die Erklärung 2003. Nur jene Unternehmer, denen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung "mangels technischer Voraussetzungen" unzumutbar ist, können sich auch weiterhin die amtlichen Papiervordrucke verwenden.

Dabei erhebt sich natürlich die Frage, wann die amtlich tolerierte Unzumutbarkeit eigentlich gegeben ist. Sie wird vor allem bei jenen Steuerpflichtigen angenommen, die nicht von professionellen Parteienvertretern betreut werden und sich daher ihre Steuererklärungen selbst ausfüllen müssen oder wegen geringer Betriebsgröße kaum Internet-Kontakte vorweisen können.

ESt.- und KöSt.-Erklärungen

Der soeben veröffentlichte Ministerialentwurf für ein Abgabenänderungsgesetz erweitert nun die elektronische Steuererklärungspflicht auch auf die Einkommen- und die Körperschaftsteuererklärungen, und zwar ebenfalls schon für das Steuerjahr 2003. Dabei wird allerdings eine Toleranzklausel für jene Steuerzahler vorgesehen, die wegen Unterschreitung der 100.000 Euro-Vorjahres-Umsatzgrenze noch nicht zur regelmäßigen Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung verhalten sind. Für diese "kleinen Mittelunternehmer" soll die generelle eSteuererklärung erst später einsetzen. Mit den virtuellen Steuererklärungen ist es natürlich nicht getan. Es fehlen die üblichen Beilagen: bei Betrieben die Jahresabschlüsse, Anlagen, Geschäfts- und/oder Wirtschaftsprüferberichte, deren Einreichung nicht nur gesetzlich vorgesehen ist sondern die von den Betrieben schon aus Gründen des Offenlegungsprinzips beim Finanzamt hinterlegt werden. Dieser Pulk an Papieren muss zunächst von der Elektronik verschont bleiben, weil er sich im Regelfall nicht mailen lässt.

Bald auch Jahresabschlüsse

Die Finanz bastelt auch hier an einer Lösung. Mit einem besonderen Zusatz-Formular (E 1 a sollen Einzelunternehmer (egal ob land/forstwirtschaftlich, gewerblich oder freiberuflich, egal auch ob protokolliert oder nicht) ihre Bilanz- und G & V-Zahlen in gestraffter und schematisierter Form dem Finanzamt übermitteln. Für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften ist dieses System noch nicht gedacht; sie müssen ihre Jahresabschlüsse und Abschlussprüfberichte in Papierform zeitgleich dem Finanzamt nachreichen. Es ist aber offenbar nur eine Frage der Zeit, bis die Steuer-Informatiker auch für diesen Kreis von Gesellschaften ein strukturiertes Empfangsprogramm entwickelt haben, das ihnen eine elektronische Weiterverarbeitung der Firmendaten erlaubt.

Ausnahme für E/A-Rechner

Eine Besonderheit sieht der Gesetzentwurf auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner und für Steuerpflichtige mit Vermietungseinkünften vor. Dieser Personenkreis soll von der Nachsendung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder einer Überschussrechnung überhaupt entbunden werden. Allerdings gilt auch für diese Steuerpflichtigen das standardisierte Rasterfeld des Formulars E 1 a (bzw. für Vermietungen das neue Zusatzformular E 1 b), in dem - gruppenweise gegliedert - die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben bzw. die Vermietungseinnahmen und Werbungskosten eingetragen werden müssen. Auf diese Weise will die Finanz aus dem solcherart übermittelten, gestrafften Zahlenmaterial eine Plausibilitätskontrolle ableiten können.

Steuerberater sind weder von der künftig vorgesehenen gestrafften Übermittlung der Jahresabschlüsse noch von der strukturierten Form der neuen Zusatzformulare angetan. Sie wollen ihren Klienten empfehlen, zugleich mit der elektronischen Steuererklärung unbedingt die bisher üblichen Beilagen auch künftig an das Finanzamt zu übermitteln. Es geht offenbar darum, das häufige Wiederaufnahmeargument der Steuerprüfer zu widerlegen, bestimmte steuerlich relevante Vorgänge seien in den Steuererklärungen nicht genügend offengelegt worden. Der umfangreiche Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2003 enthält neben zahlreichen formalen Gesetzesänderungen auch einen ausführlichen Änderungsteil im umsatzsteuerlichen Bereich. Im Vordergrund steht die begriffliche Neuorientierung und legistische Neupositionierung des Begriffs der Eigenverbrauchsbesteuerung - ein Zugeständnis an die 6. EG-Mehrwertsteuerrichtlinie. Grundgedanke der Änderungen: die wesentlichen Teile des umsatzsteuerrechtlichen Eigenverbrauchs sollen den Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen zugeordnet und gleichgestellt werden, was bei den meisten Tatbeständen zu einer Umgliederung aus § 1 des Gesetzes zu den §§ 3 und 3 a UStG führen wird.

Als Besonderheit im Immobilienbereich fällt auf, dass die (teilweise) Privatnutzung eines Betriebsgebäudes künftig nicht mehr (unecht) steuerbefreit möglich sein soll, sondern stets zum Normalsteuersatz umsatzsteuerpflichtig sein wird. Ferner ist vorgesehen, dass in solchen Fällen auch die Vorsteuer-Berichtigungspflicht bei diesen Gebäuden von derzeit 9 Jahren auf 19 Jahre verlängert werden soll - eine Änderung, die den derzeit geltenden endgültigen Vorsteuergewinn bei einer Veräußerung nach Ablauf von zehn Jahren künftig abblockt. Im Zusammenhang mit dieser Verlängerung der vorsteuerlichen Beobachtungsfrist soll auch die im Umsatzsteuerrecht vorgesehene Unterlagen-Aufbewahrungsfrist von derzeit 12 Jahren auf 20 Jahre erweitert werden.

Quelle: Wiener Zeitung

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