Für Zwangsversteigerungen im Internet soll es einige Sonderbestimmungen geben. So kann die Möglichkeit zur Besichtigung der Sachen entfallen. Der Erwerber muss Kosten und Risiken des Versandes tragen. Die Versendung erfolgt erst, wenn Höchstgebot und Versandkosten tatsächlich bezahlt wurden. Selbstabholung soll jedoch möglich sein. Solange noch kein Gebot abgegeben wurde, kann eine begonnene Online-Versteigerung auf Ersuchen des zuständigen Gerichts abgebrochen werden. Auch an eine Sofortkauf-Option wurde gedacht. Der entsprechende Preis muss jedoch ein Viertel über dem Schätzwert liegen.
Im Internet sollen speziell hochwertige Gegenstände feilgeboten werden: "Bei Gegenständen von großem Wert, bei Gold- und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Briefmarken, Münzen, hochwertigen Möbelstücken, Sammlungen und dergleichen kommt insbesondere die Versteigerung in einem Versteigerungshaus oder durch ein Online-Auktionshaus in Betracht", heißt es in dem Entwurf. Regelmäßig soll ein Verkaufsagent, also ein Spezialist für Online-Versteigerungen, die Verwertung abwickeln. Wenn die Kosten für seinen Einsatz die Hälfte des erwarteten Erlöses übersteigen, soll jedoch auf den Agenten verzichtet werden.
Ein ähnliches Unterfangen hatte zuletzt die Justiz des deutschen Bundeslandes Sachsen-Anhalt gestartet. Im Rahmen eines Pilotprojekts versteigern die Justizbehörden beschlagnahmte Wertgegenstände auf eBay.
Autor(en)/Author(s): (Daniel AJ Sokolov) / (vbr/c't)
Quelle/Source: Heise online, 26.08.2007