Today 275

Yesterday 662

All 39463183

Wednesday, 3.07.2024
eGovernment Forschung seit 2001 | eGovernment Research since 2001
Ziel des E‐Government‐Gesetzes ist es, durch den Abbau bundesrechtlicher Hindernisse die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung zu erleichtern. Das Gesetz soll es dadurch Bund, Ländern und Kommunen ermöglichen, einfachere, nutzerfreundlichere und effizientere elektronische Verwaltungsdienste anzubieten. Elektronische Verwaltungsdienste ermöglichen es Bürgern und Unternehmen, unabhängig von Öffnungs-und Sprechzeiten und ortsunabhängig mit Behörden zu kommunizieren. Der Gang zum Amt wird in vielen Fällen überflüssig.

Informationen zum Gesetz finden Sie hier.

Wann tritt das E-Government-Gesetz in Kraft?

Das E-Government-Gesetz wird vorbehaltlich einiger Ausnahmen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Die Ausnahmen treten wie folgt zeitlich gestaffelt in Kraft:

1. Juli 2014:

  • Pflicht der Behörden von Bund und Ländern, elektronische Dokumente anzunehmen, auch dann, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind (""Pflicht zur Zugangseröffnung"").

  • in der Verwaltung des Bundes die Möglichkeit, De-Mail zum Ersatz der Schriftform einzusetzen. Hinweis: Die Möglichkeit, Online-Formulare in Verbindung mit dem elektronischen Identitätsnachweis des neuen Personalausweises zum Ersatz der Schriftform zu nutzen, besteht in der Verwaltung des Bundes bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes.

1. Januar 2015:

  • Pflicht der Bundesbehörden, die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach dem Personalausweisgesetz zu ermöglichen und dafür die auf Seiten der Behörden notwendige Infrastruktur bereitzustellen (z. B. Erwerb von sogenannten Berechtigungszertifikaten nach dem Personalausweisgesetz).

  • die sich aus Artikel 1 § 14 des Gesetzes ergebenden Pflichten der Behörden von Bund und Ländern zur Georeferenzierung.

ein Kalenderjahr nach der Aufnahme des Betriebs des zentral für die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahrens, über das De-Mail-Dienste für Bundesbehörden angeboten werden:

  • Pflicht für Bundesbehörden, per De-Mail erreichbar zu sein.

1. Januar 2020:

  • Pflicht für Bundesbehörden, ihre Akten elektronisch zu führen. Hinweis: Die die Behörden des Bundes betreffenden Regelungen zum sogenannten ersetzenden Scannen und zur Akteneinsicht treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Wie geht es nach der Verkündung des Gesetzes weiter?

Das Gesetz wird nun entschlossen in allen Bundesbehörden umgesetzt, um die Qualität des E-Governments weiter zu steigern. Die Bundesbehörden werden die Instrumente des E-Government-Gesetzes konsequent nutzen, um als effiziente und nutzerorientierte Verwaltung Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen besser zu dienen.´

---

Quelle/Source: Bundesministerium des Innern, 07.06.2013

Bitte besuchen Sie/Please visit:

Go to top