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Wednesday, 3.07.2024
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Das Bundesfinanzministerium erklärt in einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder, unter welchen Voraussetzungen elektronische Rechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigen. Das Schreiben klärt offene Fragen, welche die Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 1. Juli 2011 mit sich brachte.

Bereits am 1. November 2011 wurden die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für elektronische Rechnungen rückwirkend zum 1. Juli 2011 vereinfacht. Berechtigten digitale Rechnungen bislang nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein EDI-Verfahren verwendet wurde, erlaubt das Steuervereinfachungsgesetz 2011 auch dann den Vorsteuerabzug, wenn Rechnungen per E-Mail samt Bild- oder Textdokument im Anhang übermittelt werden.

Grundsätzlich gilt seit 1. Juli 2011: Papier- und elektronische Rechnungen sind umsatzsteuerrechtlich gleich zu behandeln. Dabei gilt: Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung müssen gewährleistet werden. In einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder erläutert das Bundesfinanzministerium nun, wie diese Kriterien erfüllt werden können.

Innerbetriebliche Kontrollverfahren

Demnach können diese Kriterien durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren eingehalten werden, mit dem sich ein verlässlicher Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung herstellen lässt. Ein solcher Prüfpfad kann wie bisher die qualifizierte elektronische Signatur sein. Es geht aber auch deutlich einfacher.

So reichen laut Bundesfinanzministerium die gleichen innerbetrieblichen Kontrollverfahren aus, die ein "Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen einsetzt". Wie diese aussehen, steht dem Unternehmer ausdrücklich frei, es sei aber in seinem eigenen Interesse zu prüfen, ob eine Rechnung "in der Substanz korrekt ist", also "ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in dargestellter Qualität und Quantität erbracht wurde", ob "der Rechnungsaussteller also tatsächlich den behaupteten Zahlungsanspruch hat" und ob "die vom Rechnungssteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist und Ähnliches, um zu gewährleisten, dass er tatsächlich nur die Rechnungen begleicht, zu deren Begleichung er auch verpflichtet ist".

Praktisch heißt das: "ein manueller Abgleich der Rechnung mit vorhandenen geschäftlichen Unterlagen (z. B. Kopie der Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein, Überweisungs- oder Zahlungsbeleg)" in der Buchhaltung reicht aus. Das innerbetriebliche Kontrollverfahren unterliegt auch "keiner gesonderten Dokumentationspflicht".

Rechnungen, ganz egal ob auf Papier oder in elektronischer Form, müssen zehn Jahre aufbewahrt werden. Dabei muss während des gesamten Aufbewahrungszeitraums die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden.

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Autor(en)/Author(s): Jens Ihlenfeld

Quelle/Source: Golem, 10.07.2012

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