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Monday, 8.07.2024
eGovernment Forschung seit 2001 | eGovernment Research since 2001
Am 1. September 2011 wird in Deutschland der elektronische Aufenthaltstitel (eAufenthaltstitel) als eigenständiges Dokument im Scheckkartenformat für Drittstaatenangehörige (Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten) eingeführt. Er ersetzt damit den bisherigen Aufenthaltstitel als Klebeetikett im Pass bzw. Reisedokument.

Mit der Einführung des eAufenthaltstitels werden die europäischen Vorgaben zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige umgesetzt. Die einschlägigen EU-Verordnungen (EG Nr. 1030/2002 und 380/2008) verpflichten alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einen einheitlichen Aufenthaltstitel mit biometrischen Merkmalen auszustellen.

Der eAufenthaltstitel besitzt einen nicht sichtbaren Chip im Karteninneren, auf dem die persönlichen Daten, ggf. aufenthalts- bzw. erwerbstätigkeitsrechtliche Auflagen sowie die biometrischen Merkmale (Lichtbild und zwei Fingerabdrücke) gespeichert sind. Die biometrischen Daten dürfen ausschließlich von hoheitlichen Stellen wie beispielsweise Ausländerbehörden oder der Polizei ausgelesen werden. Sie dienen dem Schutz vor Fälschungen und Missbrauch und sollen damit einen Beitrag zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des illegalen Aufenthalts leisten.

Der Kartenkörper selbst ist technisch mit dem neuen Personalausweis für deutsche Staatsangehörige vergleichbar. So besitzt der eAufenthaltstitel die gleichen elektronischen Zusatzfunktionen und bietet zusätzliche Vorteile:

  • Die Inhaber/innen können sicher elektronisch Online-Dienste in Anspruch nehmen,
  • für Wirtschaft (z. B. Online-Shops) und Behörden erweitert sich der Kreis der potentiellen Nutzer elektronischer Dienste unter Verwendung der Online-Ausweisfunktion,
  • Anmeldungen in Internetportalen und der Altersnachweis im Internet werden sicherer und komfortabler.

Den Zugriff auf die Daten erhalten ausschließlich Anbieter, die ein staatliches Berechtigungszertifikat besitzen.

Darüber hinaus ist der eAufenthaltstitel für die Qualifizierte Elektronische Signatur (QES) vorbereitet. Mit der Signatur können rechtsgültig digitale Dokumente (z. B. Verträge) unterzeichnet werden. Ein dafür notwendiges Zertifikat können die Inhaber/innen bei einem Signatur-Anbieter am Markt erwerben.

Für Drittstaatenangehörige, die derzeit einen gültigen Aufenthaltstitel als Klebeetikett besitzen, ändert sich zum 1. September 2011 nichts. Die bisher ausgestellten Aufenthaltstitel behalten ihre Gültigkeit. Erst bei einer späteren Verlängerung oder Neuausstellung wird der Aufenthaltstitel als eAufenthaltstitel ausgestellt.

Alle Aufenthaltstitel werden weiterhin in der Ausländerbehörde beantragt. Neu zu berücksichtigen ist die Produktionszeit und die dadurch bedingten längeren Ausstellungszeiten in den Ausländerbehörden.

Hinweis: Zur Antragstellung ist das persönliche Erscheinen in der Ausländerbehörde (vier bis sechs Wochen vor Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels) erforderlich. Auskünfte zum Antragsverfahren gibt die jeweils zuständige Ausländerbehörde.

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Quelle/Source: Bundesministerium des Innern, 23.08.2011

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