Am Anfang der Linking-Diskussion stieß ein Gesichtspunkt immer wieder auf Unverständnis der Internetgemeinde. Eine Webseite soll nach der Rechtsprechung einiger Gerichte bereits dann geschäftsmäßig betrieben werden, wenn sie nur Links zu anderen gewerblichen Angeboten enthält. Das hat dann zur Folge, dass eine Webseite den Anforderungen des Wettbewerbs- und Markenrechts entsprechen muss. Freedom for Links hat daraufhin die Frage aufgeworfen, ob es eine private Webseite überhaupt noch gibt.
Unterstellt man die Prämisse einmal als zutreffend, wonach Links als wirtschaftliche Unterstützung des Betreibers der verlinkten Webseite aufzufassen sind bzw. dies nach dem Kontext, in dem sie stehen, zumindest möglich ist, ergibt sich für Gemeinden die Schwierigkeit, dass ihnen nach den Gemeindegesetzen der einzelnen Bundesländer eine wirtschaftliche Betätigung nur unter - teils engen - Voraussetzungen gestattet ist.
Die eingangs genannten Links zu den Webseiten von Unternehmen, die einen Bezug zu der jeweiligen Gemeinde aufweisen, sind der Untersuchung nach zulässig. Wir kennen alle Informationsbroschüren, die von Städten aus Werbezwecken herausgegeben werden und die nicht selten auch z.B. Listen über Unterbringungsmöglichkeiten innerhalb einer Gemeinde enthalten. Die Zulässigkeit derartiger Informationsmaterialien beruht darauf, dass es zu den Aufgaben der Gemeinden zählt, die Wirtschaft zu fördern.
Das Online-Äquivalent, eine Linkliste mit Links zu den Webseiten der einzelnen Hotels, ist eine Fortentwicklung mit den Möglichkeiten der neuen Medien und grundsätzlich ebenfalls zulässig. Online wie offline hat die Gemeinde aber Gleichbehandlungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Wer das Hotel "Zur jammernden Lady" verlinkt, kann das von der Ausstattung vergleichbare Hotel "Paragraphenreiter" nicht unerwähnt lassen. An der Gemeinde liegt es, allgemeine Kriterien zu formulieren, wann ein Hotel in eine Broschüre aufgenommen wird bzw. wann dessen Webseite von der gemeindlichen Webseite aus verlinkt wird. Jedem, der diese Anforderungen erfüllt, steht dann ein Anspruch gegen die Gemeinde auf einen Link zu.
Anders sieht es aus, wenn Gemeinden beginnen, allgemeine Empfehlungen für andere Webseiten auszusprechen, die mit der jeweiligen Gemeinde in keinerlei Zusammenhang mehr stehen. Die Untersuchung, die sich allein auf die Seiten bayerischer Gemeinden bezogen hat, erwähnt Gemeinden, die Links zu verschiedenen Zeitschriftenverlagen oder zu Harry Potter Seiten gesetzt haben. Das hat mit den Aufgaben einer Gemeinde nichts mehr zu tun und wird von den Autoren als unzulässig betrachtet. Die Gemeinden verletzen hier das Gebot wirtschaftlicher Neutralität. Wer die Webseite des Focus verlinkt, wird es schwer haben, eine Begründung zu finden, warum er die des Stern nicht ebenfalls verlinkt. Konsequent weitergedacht, müsste eine Gemeinde unter Beachtung des Gleichheitsgebots viele andere Anbieter ebenfalls verlinken. Dies würde zu regelrechten Katalogen führen und die Gemeinde in Konkurrenz zu privaten Anbietern stellen.
Die Untersuchung ist auch nicht nur eine juristische Spielerei ohne jegliche Praxisrelevanz. In den USA streitet der Betreiber einer Webseite mit kritischen Inhalten über die Gemeinde Cookeville seit 1998 mit der Stadt darüber, ob diese seine Seite verlinken muss. US-Gerichte gehen mittlerweile davon aus, dass es unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf das Setzen eines Links gibt. Gemeinden können aufgrund der Meinungsäußerungsfreiheit den Link nicht mit Hinweis auf missbilligte Inhalte verweigern.
Quelle: Telepolis