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Donnerstag, 29.01.2026
Transforming Government since 2001
Bis Ende des Jahres 2005 hatte die "öffentliche Hand" angestrebt, sämtliche Dienstleistungsangebote im Online-Verfahren anzubieten. Erwähnenswert ist dabei auch, dass man die sog. elektronische Unterschrift in gesetzlicher Hinsicht der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt hat. In rechtlichen Regelungen wie dem Signaturgesetz, der Signaturverordnung sowie dem "Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften" ist diese Maßgabe sehr ausführlich niedergelegt. In der Praxis heißt das, dass sich sämtliche Anträge, Auftragsvergaben oder Beschaffungsmaßnahmen grundsätzlich auch im Online-Verfahren erledigen lassen.

Nun wurde seitens des Marktforschungsunternehmens Mummert Consulting darauf hingewiesen, dass die Zertifikate für digitale Signaturen eine Art "Verfallsdatum" haben; will sagen, dass diese lediglich eine gesetzliche Gültigkeit von fünf Jahren haben. Das bedeutet, dass gerade bei längerfristigen Verträgen (Grundbucheintragungen etc.), mit dem Ablauf der Fünfjahresfrist keine rechtsgültige Unterschrift mehr gegeben ist, was im Prinzip eine erneute "Ratifizierung" der jeweils betroffenen Dokumente erfordert.

Derzeit gibt es noch keine "sinnvolle" Lösung für dieses Problem. Einerseits denkt man daran, die zeitliche Befristung aufzuheben; zum anderen bestünde die Möglichkeit, die Signatur-Zertifikate als "mit rechtsbindender Wirkung" zu archivieren. Schenkt man Mummert Consulting Glauben, dann könnte sich das sog. E-Government dadurch um bis zu drei Jahre verzögern. Auch aus dem Blickwinkel der Kosteneinsparung bei der notorisch "klammen" öffentlichen Hand ist dies alles andere als "ideal"; Bundesinnenminister Schily z.B. geht davon aus, dass die verstärkte Einführung elektronischer Abläufe im Bereich der Administration jährliche Einsparungen von bis zu 400 Mio EUR bringt. Man darf gespannt sein, wie die Verantwortlichen dieses "Problem" schnell und rechtssicher in den Griff bekommen. (Mummert Consulting)

Quelle: Interest

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