Diskutiert wird die Verwendung solcher Verfahren für Zutrittskontrollsysteme und bei Geldauszahlungsautomaten. Ihr Vorteil könnte darin liegen, dass der Betroffene keine Schlüssel, Kreditkarten und ähnliches mehr mit sich führen muss, um sich den Zutritt oder die Automatenbenutzung zu ermöglichen. Ein großes praktisches Bedürfnis für solche Lösungen scheint freilich nicht zu bestehen.
Schily hat eine andere Verwendung angesprochen: Der zusätzliche Schutz gegen das Verfälschen und missbräuchliche Benutzen von Ausweispapieren. Zu diesem Zweck müssten biometrische Merkmale, die den Betroffenen eindeutig identifizieren, in das Ausweisdokument aufgenommen werden. Erste Rechtsgrundlagen hierfür existieren (vgl. § 4 Absatz 3 Passgesetz), bedürfen aber noch näherer Präzisierung. Gegen eines können aber auch solche Ausweise nicht schützen, nämlich gegen Totalfälschungen, in die schon bei der Herstellung biometrische Merkmale der falschen Person aufgenommen werden. Ganz nebenbei sind die Systeme zur Herstellung solcher Dokumente nicht billig. Insofern bleibt angesichts der Finanznöte der öffentlichen Hand abzuwarten, wann ein flächenhafter Einsatz finanziert werden kann.
Quelle: Interest