Fraglich sei sodann, ob ein Personenidentifikator, der für statistische Zwecke geschaffen wird und für den eine ausreichende Verfassungsgrundlage besteht, auch für administrative Zwecke genutzt werden darf.
Wir sind der Auffassung, schreibt Thür, dass damit auf Bundesebene eine neue Kompetenzordnung geschaffen wird, die einer verfassungsmässigen Grundlage bedarf. Denn der Gesetzesentwurf schafft in Verbindung mit den Vorschriften zum Meldewesen ein virtuelles gesamtschweizerisches Einwohnerregister mit dem EJPD als zentraler Kontrollbehörde. Das EJPD erhält damit gleichzeitig die Kontrolle über alle Mittel zur Verknüpfung von Registern in die Hand. Aus Sicht des Persönlichkeitsschutzes sei es unabdingbar, dass der Identifikationsserver nicht vom EJPD, sondern von einer von der Verwaltung unabhängigen Instanz geführt werde.
Die Einführung sektorieller Personenidentifikatoren werde im Wesentlichen damit begründet, dass neue Anforderungen und Bedürfnisse im Rahmen von E-Government entstanden seien und dass zahlreiche Projekte in der Bundesverwaltung dies erforderten. Thür: Wir weisen nachdrücklich darauf hin, dass vor der Einführung einer komplexen neuen Infrastruktur, welche den Persönlichkeitsschutz in erheblichem Mass herausfordert und auch massive finanzielle Konsequenzen zur Folge hat, verlangt werden muss, dass diese Projekte zuerst genügend konkretisiert werden und vor allem auch politisch zu entscheiden sind.
Quelle: Netzwoche, 02.08.2004
