Seit 1999 setzen die Kantone Bern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Tessin, Waadt, Genf sowie seit 2003 auch der Kanton Solothurn diese alternative Form der Strafverbüssung ein. Electronic Monitoring gelangt zum einen bei kurzen Freiheitsstrafen an Stelle der Einweisung in eine Strafvollzugsanstalt zum Einsatz. Zum anderen kommt die elektronische Fussfessel gegen Ende der Verbüssung einer langen Freiheitsstrafe vor der bedingten Entlassung als zusätzliche Vollzugsstufe zum Zuge.
Auch unter dem neuen Recht ein Bedürfnis
Der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (StGB) zielt darauf ab, die kurzen Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten durch Geldstrafen und gemeinnützige Arbeit zu ersetzen. Vor zwei Jahren verlängerte der Bundesrat deshalb die Bewilligung für die Versuche nur unter der Auflage, dass die Versuchskantone evaluieren, ob Electronic Monitoring auch unter diesen veränderten Voraussetzungen sinnvoll angewendet werden kann. Die Evaluation ergab, dass auch im Rahmen des neuen Sanktionensystems genügend Freiheitsstrafen verhängt werden, die in Form von Electronic Monitoring vollzogen werden können. Und wie bereits in früheren Evaluationsberichten zogen die Kantone insgesamt eine positive Bilanz.
Definitiver Entscheid im Rahmen der StGB-Revision
Der Bundesrat wird in der ersten Hälfte 2010 eine Vernehmlassung über die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Überprüfung des neuen Sanktionensystems) durchführen. Im Rahmen dieser Revisionsarbeiten wird er auch darüber entscheiden, ob der elektronisch überwachte Strafvollzug gesetzlich verankert und gesamtschweizerisch eingeführt werden soll.
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Autor(en)/Author(s): Peter Häfliger
Quelle/Source: Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 04.12.2009
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