Bei der letzten Bundestagswahl mussten bereits in knapp 2200 von insgesamt rund 80.000 Stimmbezirken die Wähler ihre Stimme an einem softwaregesteuerten Wahlgerät der niederländischen Firma Nedap abgeben. Diese saldieren am Ende des Wahltags die auf einer Folientastatur eingegebenen und in zwei EEPROMs abgespeicherten Stimmen. Das am Gerät ausgedruckte Resultat der elektronischen Zählung kommt ins Protokoll und stellt das offizielle Endergebnis dar.
Das BMI hingegen beruft sich auf die technische Prüfung der Wahlgeräte durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB). Die PTB orientiere sich bei der Prüfung "strikt an der Bundeswahlgeräteverordnung". Und wo diese keine Festlegungen träfe, werde "bei der Prüfung der Wahlgeräte ein Maßstab angelegt, mit dem mindestens ein vergleichbares Sicherheitsniveau gewährleistet wird wie bei der konventionellen Wahl". Aus der Stellungnahme geht allerdings nicht hervor, dass diese Aussage jemals quantifiziert wurde. Die Prüfunterlagen der PTB sind nicht öffentlich. Ein diesbezügliches Auskunftsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz wies die dem Bundeswirtschaftsministerium unterstellte Behörde kürzlich aufgrund des Widerspruchs der Herstellerfirma Nedap zurück.
Nach Meinung des Innenministeriums ersetzt die PTB-Prüfung "zulässigerweise" die öffentliche Kontrolle. Auch "eine 'Vorverlagerung' der Öffentlichkeit in der Weise, dass die Öffentlichkeit Einblick in die Prüfergebnisse der PTB oder den Quellcode des Wahlgerätes nehmen müsste" sei, so das BMI, "nicht erforderlich". Denn der Grundsatz der Öffentlichkeit gelte nicht schrankenlos. "Der Schutz der Betriebsgeheimnisse der Firma Nedap" müsse "auch insbesondere deshalb vorgehen, weil die Geheimhaltung der Betriebsgeheimnisse zusammen mit anderen Faktoren zur Sicherheit des Wahlgerätes und damit der Wahl beiträgt".
Siehe dazu auch die Artikel zu Online-Wahlen und Wahlmaschinen in c't:
- Der Stift-Kompromiss, Das Hamburger Landeswahlamt propagiert fürs e-Voting den digitalen Wahlstift, c't 6/06, S. 90
- "Der schleichende Verfall der öffentlichen Kontrolle", Der 22C3 diskutiert über Wahlen per Internet und E-Voting, c't 2/06, S. 20
- E -Voting vs. Verfassung, Rechtliche Bedenken bei elektronischen Wahlmaschinen in Deutschland, c't 1/06, S. 80
- Elektronische Wahlen?, Einige verfassungsrechtliche Fragen, c't 23/05, S. 228
- Dreimal drücken – fertig?, E-Voting-Großeinsatz bei der Bundestagswahl, c't 19/05, S. 54
- Trial and Error, Streit um technische Richtlinien für US-Wahlcomputer, c't 17/05, S. 54
- E-Voting – ein Spiel mit dem Feuer, Elektronische Wahlsysteme bei den US-Präsidentschaftswahlen 2004, c't 23/04, S. 100
- Verführerischer Charme ..., ... aber die Einführung allgemeiner Online-Wahlen bleibt umstritten, c't 11/01, S. 22
- Der virtuelle Wähler, Zweifel am Urnengang mittels Internet, c't 8/01, S. 70
Autor/Author: (Richard Sietmann) / (jk/c't)
Quelle/Source: Heise online, 01.06.2006