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Donnerstag, 4.07.2024
eGovernment Forschung seit 2001 | eGovernment Research since 2001
Eine Reihe von Bedenken vor allem technischer Art wurden im am Montag zu Ende gehenden Begutachtungsverfahren zum Mitte Juli vorgelegten E-Government-Gesetz geäußert.

So sei etwa die Stammzahl - dabei wird jeder Person ein System verschiedener Zahlen und Kennzeichen zugeordnet - kompliziert und fehleranfällig. Kritisiert wird auch übermäßig anfallender bürokratischer Aufwand. Mit dem vom Bundeskanzleramt vorgelegten Gesetz soll die rechtliche Grundlage für den Einsatz der Bürgerkarte ab 2004 geschaffen werden. Der Benutzer wird damit künftig eine Reihe von Amtswegen elektronisch von zu Hause, vom Büro oder vom Kiosk aus erledigen können, für die derzeit noch der Weg in verschiedene Amtsstuben notwendig ist. Wesentliche Inhalte des Gesetzesentwurfes stellen die Neuregelung rechtlicher sowie technisch und organisatorischer Infrastrukturprobleme des elektronischen Datenflusses dar.

In der Begutachtung wurde zwar allseits begrüßt, dass nun der elektronische Verkehr mit öffentlichen Stellen gefördert wird. Zahlreiche Detailregelungen stießen aber den diversen Stellen sauer auf. So kritisiert die Rundfunk und Telekom Beteiligungs-GmbH, dass laut Gesetzestext in einer Übergangsfrist bis 2010 auf die elektronische Signatur verzichtet und stattdessen eine "Verwaltungssignatur" verwendet werden könne. Dies bedeute einen wesentlich niedrigeren Sicherheitsstandard. Das Stammzahl-System sei zu kompliziert, in Sachen Sicherheit seien kaum Risikoanalysen angestellt worden. Auch seitens des Unabhängigen Finanzsenats werden Bedenken hinsichtlich der Stammzahl geäußert.

Rudolf Thienel vom Institut für Staat- und Verwaltungsrecht merkt in seiner Stellungnahme an, dass der Text einerseits in einer schwer verständlichen, sehr technokratischen Sprache abgefasst sei, andererseits der Umfang der Regelungen "überbordend" sei. Thienel ortet zudem einen übermäßigen bürokratischen Aufwand und Hindernisse für den Bürger. Dabei führt auch er die Stammzahl an. Darüber hinaus kritisiert er, dass die Neuregelung der elektronischen Zustellung für den Bürger mit Kosten verbunden sei. Denn eine Zustellung werde nur an jene möglich sein, die sich zuvor bei einem elektronischen Zustelldienst registriert haben - gegen Entgelt.

Im Verfassungsgerichtshof (VfGH) sieht man Regelungslücken etwa hinsichtlich des zu verwendenden Formats. Es werde kein Standardformat vorgeschrieben, was zu Informationsverlusten bei der Konvertierung führen könnte. Der VfGH weist zudem darauf hin, dass es nicht dazu kommen dürfe, dass die Akteneinsicht in den Verwaltungsakt künftig unnötig großen Aufwand verursache. Im Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stößt man sich ebenfalls am nicht vorgeschriebenen Standardformat, dadurch wäre mit Mehraufwand zu rechnen.

Das Land Niederösterreich wiederum sorgt sich um die Frage der Kosten: diese werde im Entwurf weitgehend offen gelassen, wird bemängelt. Außerdem erscheine das Inkrafttreten mit 2004 zu rasch, bis dahin könnten die technischen und organisatorischen Voraussetzungen nicht geschaffen werden. Das Land Kärnten nimmt sich in seiner Stellungnahme ebenfalls der Kostenfrage an und hält fest, dass für den Datenverkehr zwischen den öffentlichen Stellen eine Kostenverrechnung nicht stattfinden sollte.

Und die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR) fordert ein, auch auf die Bedürfnisse blinder und sehbehinderter Menschen Rücksicht zu nehmen. Denn eine wesentliche Voraussetzung für ein E-Government sei, dass die öffentliche Hand die Grundvoraussetzungen für eine Benutzung durch alle Bürger erfülle.

Quelle: Tiroler Tageszeitung Online

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