Die Bürgerkarte wird kein einheitliches Gesicht erhalten, sondern kann als Funktionalität mit verschiedensten Trägermedien verbunden werden - vorrausgesetzt, diese verfügen über eine sichere elektronische Signatur. Chip-Karten kommen somit ebenso in Frage wie Mobiltelefone. Die Identifikation wird durch eine Stammzahl erfolgen, die sich von der Ordnungsnummer im Zentralen Melderegister (der ZMR-Zahl) bzw. des neuen Ergänzungsregisters ableiten wird. Aus dieser leiten sich verschlüsselt "bereichsspezifische Personenkennzeichen" (bPK) ab, welche beim Verkehr mit der jeweiligen Behörde aufscheinen. Für Firmen oder Vereine wird die Stammzahl aus der Firmenbuchnummer, der Nummer im Zentralen Vereinsregister (ZVR-Zahl) oder der Ordnungsnummer im Ergänzungsregister abgeleitet. Überprüfende Behörde der Stammzahlenregister wird die Datenschutzkommission. Die Echtheit der Bürgerkarte wird über eine elektronische Signatur sichergestellt, welche von privaten Anbietern angeboten wird.
Das neue E-Government-Gesetz wird am 1. März 2004 in Kraft treten, die Bestimmungen über den elektronischen Dokumentennachweis (Standarddokumentenregister) wurden auf 1. Jänner 2005 verschoben. Zudem müssen behördliche Internetauftritte bis spätestens 2008 auch behindertengerecht aufbereitet sein.
Quelle: Computerwelt, 23.01.2004