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Saturday, 31.08.2024
eGovernment Forschung seit 2001 | eGovernment Research since 2001
Der Verfassungsausschuss des Nationalrats gab Donnerstag Abend grünes Licht für die so genannte "Bürgerkarte". Mit diesem Instrument und weiteren Bestimmungen des E-Government-Gesetzes wollen die Abgeordneten den Einsatz moderner Kommunikationstechnologien bei Kontakten zwischen Bürgern und Behörden forcieren und so mehr Effizienz und Kostenersparnisse erreichen. Der Beschluss fiel laut Parlamentskorrespondenz mit VP-FP-Mehrheit, die Opposition äußerte unter anderem datenschutzrechtliche Bedenken und kritisierte die komplizierten Bestimmungen des Gesetzes. Gesetzesänderungen

Konkret enthält das E-Government-Gesetz Regelungen über eine neue "Bürgerkarte" als Mittel zum elektronischen Identitätsnachweis, über ein "Standarddokumentenregister" zum elektronischen Nachweis von wichtigen Personenstands- und anderen Daten sowie über ein technisch sicheres Verfahren der elektronischen Zustellung von behördlichen Schriftstücken. Außerdem werden Anpassungen des Verwaltungsverfahrensrechtes vorgenommen. Von den Gesetzesänderungen betroffen sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, das Zustellgesetz, das Gebührengesetz, das Meldegesetz und das Vereinsgesetz.

Bei der neuen "Bürgerkarte" handelt es sich nicht um eine Karte im herkömmlichen Sinn, vielmehr kann deren Funktionalität mit allen Trägermedien verbunden werden, die für eine sichere elektronische Signatur in Frage kommen, das betrifft Chip-Karten ebenso wie Mobiltelefone. Zweck der "Bürgerkarte" ist es, im Verkehr mit Behörden einen elektronischen Identitäts- und Echtheitsnachweis unter gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes zu ermöglichen.

Stammzahl

Die Identifikation der Betroffenen soll dabei durch eine Stammzahl erfolgen. Diese leitet sich für natürliche Personen von der Ordnungsnummer im Zentralen Melderegister (der ZMR-Zahl) bzw. der Ordnungsnummer eines neu zu erstellenden Ergänzungsregisters her. Von dieser Stammzahl werden aus datenschutzrechtlichen Gründen wiederum in verschlüsselter Form unterschiedliche "bereichsspezifische Personenkennzeichen" (bPK) abgeleitet. Nur diese scheinen beim Verkehr mit der jeweiligen Behörde auf.

Für juristische und andere nicht natürliche Personen besteht die Stammzahl aus der Firmenbuchnummer, der Nummer im Zentralen Vereinsregister (ZVR-Zahl) oder der Ordnungsnummer im Ergänzungsregister, Ableitungen sind hier nicht vorgesehen. Stammzahlenregisterbehörde ist die Datenschutzkommission. Die Authentizität eines elektronischen Anbringens wird mit einer in der "Bürgerkarte" enthaltenen elektronischen Signatur sichergestellt. Diese Signaturen sollen von privaten Anbietern bereitgestellt und verwaltet werden.

In Kraft treten soll das E-Government-Gesetz am 1. März 2004, das Inkrafttreten der Bestimmungen über den elektronischen Dokumentennachweis (Standarddokumentenregister) wurde auf 1. Jänner 2005 verschoben. Behördliche Internetauftritte, die Informationen anbieten oder Verfahren elektronisch unterstützen, sollen spätestens bis 2008 so gestaltet sein, dass internationale Standards betreffend barrierefreien Zugang zu Websites für behinderte Menschen eingehalten werden.

Zwei neue Register

Im Zusammenhang mit dem E-Government-Gesetz beschlossen die Abgeordneten am Donnerstag einstimmig auch die Einrichtung von zwei neuen Registern: einem Gebäude- und Wohnungsregister durch die Statistik Österreich und einem authentischen Adressregister im Grenzkataster.

Quelle: Kurier, 22.01.2004

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